Das Zeugnis 

Es soll vom Wohlwollen des Arbeitgebers getragen sein und der Wahrheit entsprechen


Jeder Arbeitnehmer, der mehr als nur ein paar Tage oder Wochen bei einem Arbeitgeber gearbeitete hat, hat gem. § 109 GewO einen An­spruch auf die Er­tei­lung ei­nes qualifizierten Zeug­nis­ses. Für Auszubildende ergibt sich dieses Recht aus § 16 BBIG.

Sofern Sie sich beruflich verändern möchten, ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden hat oder sich Ihr Arbeitsbereich z.B. im Rahmen einer Versetzung verändert hat, haben Sie auch im laufenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnissses. Auch für den Fall, dass Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt wurde und Sie sich noch in der Zeit vor dem Beendigungstermin befinden und sie sich bei einem neuen Arbeitgeber bewerben wollen,  besteht das Recht auf die Erteilung eines sogenannten Zwischenzeugnisses. Ein Endzeugnis ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Im weiteren unterscheidet man einfache und qualifizierte Zeugnisse, wobei sich das qualifizierte Zeugnis neben der notwendigen Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit auch auf Führung und Leistung erstreckt.


Ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis, muss die folgenden Angaben erhalten:

  • die Be­zeich­nung des Ar­beit­ge­bers mit Namen und Anschrift
  • den Na­men, das Ge­burts­da­tum und den Ge­burts­ort des Ar­beit­neh­mers
  • die Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses,
  • ei­ne ge­naue Tätig­keitsbeschreibung,
  • ei­ne Be­wer­tung der Leis­tun­gen und der Führung des Ar­beit­neh­mers.


Die Gründe der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses sind auf Wunsch des Ar­beit­neh­mers auf­zu­neh­men.

Auf die sogenannte Dankes- Wünschens- und Bedauernsformel hat der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keinen Anspruch. 

Es bleibt aber unbedingt zu empfehlen, dass sie enthalten ist, denn zur Frage der Bewertung ist immer das ganze Zeugnis individuell zu betrachten.


Neben den umschriebenen Zeunisnoten:

sehr gut : "stets zu un­se­rer volls­ten Zu­frie­den­heit"

gut: "zu un­se­rer volls­ten Zu­frie­den­heit oder "stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit"
befriedend: "stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit"  oder "zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit"
ausreichend : "zu un­se­rer Zu­frie­den­heit"
mangelhaft: "im großen und gan­zen zu un­se­rer Zu­frie­den­heit"

sind Zwischentöne und Auslassungen zu betrachten. Ein Zeugnis hat einen Gesamtausdruck und dazu zählt eben auch eine Dankes-, Wünschens- und Bedauernsformel, eine richtige Zeitwahl, besonders im Zwischenzeugnis, eine ungeknickte Versendung und ein korrektes Datum, passend zum Beendigungstag des Arbeitsverhältnis, betrachtet man das Abschlusszeugnis. Sofern der Arbeitgeber eine erbetenes Zwischenzeugnis oder ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausstellt, kann der berechtigte Anspruch wirksam beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Für den Fall, dass ein Zeugnis Auslassungen, unrichtige Angaben oder Bewertungen enthält, sollte eine Berichtigung zunächst direkt gegenüber dem Arbeitgeber erbeten werden. Im Falle der Nichtabhilfe sollte der Anspruch aber   zeitnah nach der Ausstellung des Zeugnisses beim Arbeitsgerichtgeltend erhoben werden.

Im Rahmen der Leistungsbeurteilung trägt dabei der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, sofern er eine bessere Note als ein "befriedigend" begehrt.

Den Arbeitgeber dagegen trifft die Dar­le­gungs­- und Beweislast, wenn er den Ar­beit­neh­mer mit einem "ausreichend" oder schlechter bewertet. Wer also ein befriedigendes Zeugnis in den Händen hält, muss seinen Wunsch nach Ausstellung eines "guten" oder " sehr guten" Zeugnisses vor Gericht sachlich begründen und belegen können.

Setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, gern überprüfe ich Ihr Zeugnis oder unterstütze Sie bei der Erstellung eines Zeugnisses für Ihre Mitarbeiter.

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