Die Abfindung - eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

Der Abfindungsrechner - Faustformel mit Verhandlungsspielraum

Die Zahlung einer Abfindung kann in einem Tarifvertrag oder auch, was eher selten ist, in einem Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung findet sich hingegen nur in § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), der den Abfindungsanspruch bei Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen unter bestimmten Voraussetzungen regelt. 

Dass in allen Fällen einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine Abfindung zu zahlen ist, ist ein weit verbreiteter Irrtum unter Arbeitnehmern. Einen einheitlichen Abfindungsrechner anzubieten, wäre unfachmännisch, denn eine Abfindugn will stets verhandelt werden. Die Frage „ob“ und in welcher Höhe eine Abfindung verhandelt werden kann, richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung.

Findet das KSchG auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, so hat der Arbeitgeber, sofern die Kündigung auf betrieblichen Gründen beruht, eine Sozialauswahl zu treffen. Der Arbeitgeber kann nicht einen der beschäftigten Arbeitnehmer nach seinem Geschmack herausnehmen und kündigen, sondern soll unter vergleichbaren Arbeitnehmern denjenigen auswählen, der aufgrund seiner Sozialdaten am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen ist. Diese Anforderung entspricht häufig nicht dem Gewünschten, weshalb es in einem Kündigungsschutzverfahren, dass innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingeleitet werden muss, häufig zur Verhandlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes kommt.

Die Höhe der Abfindung orientiert sich dabei zum Bewispiel an der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, der Anzahl vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb, der Frage, ob eine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde, der inneren Motivation des Arbeitgebers und dem Bruttomonatsgehalt.

Als Faustformel wird von den Gerichten häufig eine Multiplikation der Beschäftigungsjahre mit einem halben Bruttomonatslohn herangezogen. Dies kann ein interner Richtwert sein, der weiter verhandelt werden sollte. Starke Abweichungen sind möglich.


Zu allen Fragen rund um eine Kündigung und den Erhalt einer möglichen Abfindung berate ich Sie gern mit Zeit und individuell.


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