Mindestlohn 2024


Das MiLoG fixiert verbindliche Lohnuntergrenzen für alle Bundesländer.  Der Mindestlohn erhöht sich zum 01.01.2024 auf 12,41€ und geplant ab dem 01.01.2025 auf 12,82€.

Der Mindestlohn steht grundsätzlich jedem Arbeitnehmer über 18 Jahren zu, aber nicht in allen Beschäftigungszweigen. Ob Sie einen Anspruch auf den Mindestlohn haben, prüfe ich gern. In manchen Branchen oder für manche Berufsgruppen gelten aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder Rechtsverordnungen andere Mindestlöhne. Wenn Sie in der Pflege oder im Baugewerbe arbeiten, wird das zutreffen.

Trotzdem sind auch Personen gem. § 22 MiLoG vom Anspruch auf Mindestlohn ausgenommen. Das gilt für minderjährigen Arbeitnehmern, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, Praktikantinnen und Praktikanten während Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung sowie bei freiwilligen Praktika von weniger als drei Monate, für Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses nach Erwerbslosigkeit von mindestens zwölf Monaten und ehrenamtlich engagiert Tätigen.

 

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
§ 22 Persönlicher Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.
Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.
(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.
(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Juni 2016 darüber zu berichten, inwieweit die Regelung nach Satz 1 die Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt gefördert hat, und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob diese Regelung fortbestehen soll.

https://https://www.gesetze-im-internet.de/milog/

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