Arzthaftung – ein schmaler Grat zwischen Grundvertrauen und Kontrolle - Kernstück des Medizinrechts


Sofern schuldhafte Fehler eines Arztes in den Bereichen der Diagnostik, der Aufklärung oder der Therapie nebst Nachsorge zu feststellbaren Schäden beim Patienten geführt haben, ist die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes im Rahmen der Arzthaftung zu prüfen.

Aber erst nach gründlicher und verantwortlicher Prüfung des medizinischen Sachverhalts anhand der Behandlungsunterlagen – vor allem im Hinblick auf eine unbedingt erforderliche Kausalität des möglichen Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden - kann seitens des Patientenanwaltes beurteilt werden, ob ein Arzthaftpflichtverfahren sinnvoll betrieben werden sollte.

Es sollte vermieden werden, einen Patienten, der leidvolle Erfahrungen hinter sich hat, in ein juristisch aussichtsloses Verfahren zu führen. Hier ist ein hohes Maß an Erfahrung und Verantwortlichkeit seitens des Anwalts gefragt.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Ärzte mit hoher fachlicher Qualifikation und auch mit dem Blick für die Verantwortung gegenüber dem Patienten tätig sind. Gleichwohl können Fehler passieren. Für den Patienten ist es dabei wichtig zu wissen, dass der Arzt häufig nicht selbst entscheiden kann, ob er diesen Fehler gegenüber dem Patienten einräumt. Der hinter den Ärzten stehende Haftpflichtversicherer untersagt in aller Regel das Zugestehen eines Fehlers, um eine dann notwendige Regulierung durch den Versicherer zu vermeiden.

Aus meiner Erfahrung ist gerade der Umstand, dass der Arzt hier gehindert ist, Empathie zu zeigen und auch Fehler einzuräumen, verbunden mit großer Enttäuschung seitens des Patienten und Auslöser des Wunsches, das ärztliche Handeln rechtlich überprüfen zu lassen.

Setzen Sie sich gern mit mir Verbindung, ich berate Sie umfassend und persönlich über mögliche Ansprüche.

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