Jeder Arbeitnehmer, der mehr als nur ein paar Tage oder Wochen bei einem Arbeitgeber gearbeitete hat, hat gem. § 109 GewO einen Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Für Auszubildende ergibt sich dieses Recht aus § 16 BBIG.
Sofern Sie sich beruflich verändern möchten, ein Vorgesetztenwechsel stattgefunden hat oder sich Ihr Arbeitsbereich z.B. im Rahmen einer Versetzung verändert hat, haben Sie auch im laufenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnissses. Auch für den Fall, dass Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß gekündigt wurde und Sie sich noch in der Zeit vor dem Beendigungstermin befinden und sie sich bei einem neuen Arbeitgeber bewerben wollen, besteht das Recht auf die Erteilung eines sogenannten Zwischenzeugnisses. Ein Endzeugnis ist bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu erstellen. Im weiteren unterscheidet man einfache und qualifizierte Zeugnisse, wobei sich das qualifizierte Zeugnis neben der notwendigen Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit auch auf Führung und Leistung erstreckt.
Ein qualifiziertes Zeugnis, muss die folgenden Angaben erhalten:
Die Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind auf Wunsch des Arbeitnehmers aufzunehmen.
sehr gut : "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"
gut: "zu unserer vollsten Zufriedenheit oder "stets zu unserer vollen Zufriedenheit"
befriedend: "stets zu unserer Zufriedenheit" oder "zu unserer vollen Zufriedenheit"
ausreichend : "zu unserer Zufriedenheit"
mangelhaft: "im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit"
sind Zwischentöne und Auslassungen zu betrachten. Ein Zeugnis hat einen Gesamtausdruck und dazu zählt eben auch eine Dankes-, Wünschens- und Bedauernsformel, eine richtige Zeitwahl, besonders im Zwischenzeugnis, eine ungeknickte Versendung und ein korrektes Datum, passend zum Beendigungstag des Arbeitsverhältnis, betrachtet man das Abschlusszeugnis. Sofern der Arbeitgeber eine erbetenes Zwischenzeugnis oder ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausstellt, kann der berechtigte Anspruch wirksam beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Für den Fall, dass ein Zeugnis Auslassungen, unrichtige Angaben oder Bewertungen enthält, sollte eine Berichtigung zunächst direkt gegenüber dem Arbeitgeber erbeten werden. Im Falle der Nichtabhilfe sollte der Anspruch aber zeitnah nach der Ausstellung des Zeugnisses beim Arbeitsgerichtgeltend erhoben werden.
Im Rahmen der Leistungsbeurteilung trägt dabei der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, sofern er eine bessere Note als ein "befriedigend" begehrt.
Den Arbeitgeber dagegen trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn er den Arbeitnehmer mit einem "ausreichend" oder schlechter bewertet. Wer also ein befriedigendes Zeugnis in den Händen hält, muss seinen Wunsch nach Ausstellung eines "guten" oder " sehr guten" Zeugnisses vor Gericht sachlich begründen und belegen können.
Setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, gern überprüfe ich Ihr Zeugnis oder unterstütze Sie bei der Erstellung eines Zeugnisses für Ihre Mitarbeiter.