"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist." (§ 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG)
"Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam;" (§ 7 1 HS KSchG)
Das bedeutet, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach deren Zugang durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden muss, damit sie nicht wirksam wird.
Die Klage kann jeder Arbeitnehmer selbst einreichen, die Rechtsantragstelle im Arbeitsgericht hält dazu Vordrucke bereit. Da aber mit dem Angriff der Kündigung stets auch Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhätnisses verbunden sind, kann nur empfohlen werden, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen.
Oft werden Freistellungen, Sprinterklauseln, Zeugnisse, der Umgang mit noch vorhandenem Urlaub etc. mit verhandelt. Ein professionelles Umgehen mit diesen Themen und die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen und Gepflogenheiten im Rahmen des Prozesses verbessern das Ergebnis für den Arbeitnehmer in der Regel deutlich. Erfahrung zahlt sich - wie überall - auch hier merklich aus.
Ablauf des Verfahrens
Nach Klageinreichung kommt es zügig zu einer Güteverhandlung, in der von Seiten des Gerichts geklärt wird, ob in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien eine gütlichen Einigung möglich ist. Scheitert diese Güteverhandlung, das heißt, wird kein Vergleich geschlossen, so hat die beklagte Partei Zeit, auf die Klage zu erwidern.
Es wird gleichzeitig ein Termin zur mündlichen Verhandlung, der Kammertermin, anberaumt. Während im ersten Temrin nur ein Richter/eine Richterin zugegen ist, besteht die dann auftretenden Kammer aus dem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, die jeweils aus einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite bestehen.
Auch im Rahmen des Kammertermins ist es noch möglich, eine gütliche Einigung zu finden. Erst wenn dies nicht gelingt, wird das Gericht nach einer eventuellen Beweisaufnahme am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Urteil sprechen.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird in aller Regel auch die Frage nach einer Abfindungszahlung mit verhandelt werden. Wichtig ist zu wissen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht besteht und sie bis auf sehr wenige Ausnahmen eine reine Verhandlungssache ist, ebenso wie deren Höhe.