Kündigung


Die Übergabe einer Kündigung ist häufig mit einer starken Enttäuschung und Verunsicherung verbunden. Bleiben Sie zunächst ruhig und prüfen Sie sorgsam Ihre Rechte. Wichtig ist, sich in der häufig überraschenden Situation nicht zur Unterschrift unter einen vermeintlich für Sie günstigen Aufhebungsvertrag drängen zu lassen.

Den Empfang einer Kündigung können Sie quittieren, Sie stimmen ihr damit inhaltlich nicht zu. Ihre Unterschrift soll dabei nur den notwendigen Zugang dokumentieren und erspart z. B. den Versand per Einschreiben oder den Einwurf in Ihren Hausbriefkasten unter Zeugen. Nach dem Zugang der Kündigung haben Sie in drei Wochen Zeit, zu überlegen, ob Sie mit einer Kündigungsschutzklage reagieren wollen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie mit Fehlern behaftet war oder nicht.


Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Sie sollten prüfen lassen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Dazu muss es vor Ausspruch der Kündigung mindestens 6 Monate bestanden haben und im Betrieb müssen mehr als 10 Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, bzw. mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sein, wenn es zuvor schon bestand.

Bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl betrachtet man nicht nur Personen, sondern auch ihren Beschäftigungsumfang. Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden sind mit einem Wert von 0,5 und Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden mit einem Wert von 0,75 zu berücksichtigen.

Außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss die Kündigung treuwidrig sein, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen oder wegen Sittenwidirgkeit nichtig sein, um sie angreifen zu können. Die Anforderungen sind in beiden Fällen hoch und können nur bei sorgsamer Betrachtung des Einzelfalls abgewogen werden. 

Insgesamt ist anzuraten, sich anwaltlich beraten zu lassen, um in einer solchen Situation keine Fehler zu machen, die Ihnen eventuell die Erfolgschancen in einem späteren Prozess nehmen oder zu einer Sperre beim Bezug von Arbeitlosengeld durch die Agentur für Arbeit führen. 

Es ist ratsam, die Kündigungsfrist und die Kündigungsgründe zu prüfen. Ich berate Sie gern über die Chancen einer Weiterbeschäftigung oder zum Erhalt einer Abfindung beim Verlassen des Unternehmens.

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