Fristgerechte und fristlose Kündigung


Bei der Betrachtung von Kündigungen ist die fristgerechte Kündigung von der fristlosen Kündigung zu differenzieren.


Fristgerechte Kündigung

Im Rahmen einer fristgerechten oder ordentlichen Kündigung wird die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz.

Ein Arbeitnehmer kann jederzeit fristgemäß kündigen. Für den Arbeitgeber stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt. Wenn dies der Fall ist, ist die Kündigung nur dann begründet, wenn der Arbeitgeber personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vortragen kann und eine eventuell notwendige Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.


Fristlose Kündigung

Ei­ne frist­lo­se Kündi­gung ist ei­ne Kündi­gung, die das Ar­beits­verhält­nis so­fort be­en­det. Die für das Arbeitsverhältnis normalerweise geltende Kündigungsfrist wird dabei nicht eingehalten.

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen außerordentlichen fristlosen  Kündigung richten sich nach § 626 BGB.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html


Das Gesetz verwendet den unbestimmten Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“, weshalb ein Blick auf die Rechtsprechung notwendig wird, um zu wissen, was darunter fallen könnte. Zu vielfältig können die Sachverhalte sein, als dass man sie in einem Gesetzestext erfassen könnte. Fristlose Kündigungen wegen wiederholter vorwerfbarer Verstöße gegen Verhaltenspflichten aus dem Vertrag (z. B. Arbeitsverweigerung, Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, tätliche Angriffe) sind häufige Fälle der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Insgesamt muss der Arbeitnehmer erheblich gegen seine ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­s­toßen ha­ben und dem Arbeitgeber darf das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall nicht zumutbar sein.

Auch bei ei­nem drin­gen­den Ver­dacht ei­nes sol­chen Pflicht­ver­s­toßes kann ei­ne frist­lo­se Kündi­gung als sogenannte Verdachtskündigung zulässig sein. Dem Arbeitnehmer muss der Pflichtenverstoß vorwerfbar sein, d.h. er muss rechtswidrig sein und auch schuldhaft begangen worden sein. Es darf kein milderes Mittel zur Reaktion geben, d.h. das Verhältnis zwischen den Parteien darf sich prognostisch nicht auch z. B. im Wege einer Abmahnung reparieren lassen. Auch müssen die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers am weiteren Bestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen.

Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des zur Kündigung berechtigenden Sachverhaltes erklären.


Sperrzeit und Kündigungsschutzklage 

Da eine 12 wöchige Sperrzeit von der Agentur für Arbeit nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung verhängt werden wird, ist es sinnvoll, über die Einlegung einer Kündigungsschutzklage nachzudenken und die Kündigung zunächst nicht wirksam werden zu lassen. Im Verfahren wird es oft gelingen, zumindest einen Beendigungsvergleich zu schließen, der kein ar­beits­ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten als An­lass für die Lösung des Beschäfti­gungs­verhält­nis­ses mehr dokumentiert. Bitte denken Sie daran, dass die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden muss.

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