Im besten Fall hat eine Abmahnung die Funktion, auf vom Arbeitgeber beanstandetes Verhalten hinzuweisen und den Arbeitnehmer zu vertragstreuem Verhalten aufzufordern.
Das beanstandete Verhalten muss dabei präzise benannt und gerügt werden und es muss klar zum Ausdruck kommen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses bei einer Wiederholung gefährdet ist.
Oft entsprechen Abmahnungen den formalen Voraussetzungen an sie nicht, wobei die erforderliche genaue Beschreibung des vom Arbeigeber gerügten Verhaltens häufig schon fehleranfällig ist. Aus diesem Grund ist die arbeitsrechtliche Überprüfung einer Abmahnung für Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer äußerst sinnvoll.
Selbstverständlich muss das gerügte Verhalten objektiven Tatsachen entsprechen und der Arbeitnehmer muss der Abmahnung auch klar entnehmen können, welches zukünftige Verhalten von ihm erwartet wird.
Oft stellt sich eine Abmahnung als Bote einer drohenden Kündigung dar, weshalb Sie unbedingt ernst zu nehmen ist. Als milderes Mittel zur verhaltensbedingten Kündigung ist sie in vielen Fällen Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen. Umso wichtiger ist es sowohl für Arbeitgeber, als auch für Arbeitnehmer, dass man ihr Aufmerksamkeit zukommen lässt.
Neben der Möglichkeit, eine Gegendarstellung aus Sicht des Arbeitnehmers zur Personalakte zu reichen, kann beim Arbeitsgericht auch ein Verfahren mit dem Ziel betrieben werden, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen.
Lassen Sie sich nicht abschrecken: In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht Hannover ist es mir gelungen, 17 Abmahnungen in einem einzigen Verfahren für meinen Mandanten entfernen zu lassen. Mehr dazu können Sie bei Interesse unter "Aktuelles" nachlesen. Es macht Sinn, Maßnahmen zu überprüfen, ich unterstütze Sie gern dabei.